VEREIN
ORGANISATION
WER MACHT WAS
Als Interessensvertretung der Gemeinschaftsschulen in Baden-Württemberg sind wir die starke Stimme der über 300 Gemeinschaftsschulen im Land. Bei uns sind alle Akteure unserer Schulgemeinschaften vertreten: Schulleitungen, Eltern, SchülerInnen und Lehrende sind in unserem Verein ebenso engagiert wie Menschen aus der Politik und Verbänden. Unser Handeln folgt einer Prämisse, die uns alle verbindet: Schule muss für Kinder da sein – nicht Kinder für Schulen!
Vorsitzender: Matthias Wagner-Uhl
Stellvertretende Vorsitzende: Dr. Ulrike Felger, Volker Arntz, Susanne Posselt
Schriftführung: Birgit Zauner
Kasse: Tanja Durst
Hannah Beck (Hans-Küng GMS Tübingen)
Christel Binder (GMS Innenstadt Esslingen)
Dominic Brucker (GMS Jettingen)
Thomas Gisonni (GMS Loßburg)
Susanne Petermann-Mayer (Sonnenlugerschule Mengen)
Petra Rietzler (Gebhardschule Konstanz)
Volker Arntz (Hardtschule Durmersheim)
Sekretariat Hardtschule
Schulstraße 4a
76448 Durmersheim
07245/938143
v.arntz@hardtschule-durmersheim.de
Dr. Ulrike Felger
u.felger@gmsbw.de
NETZWERK SCHULE
LEITUNG:
Volker Arntz, Hardtschule Durmersheim
v.arntz@gmsbw.de
AK SCHULLEITUNG
Thomas Gisonni, GMS Loßburg
t.gisonni@gmsbw.de
AK LERNBEGLEITER
Susanne Posselt, Anne Frank GMS Karlsruhe
s.posselt@gmsbw.de
AK LEHRERANWÄRTER
Dominic Brucker, GMS Jettingen
d.brucker@gmsbw.de
AK OBERSTUFE
N.N.
NETZWERK ELTERN
LEITUNG:
Dr. Ulrike Felger, Waldenbuch
u.felger@gmsbw.de
NETZWERK SCHÜLER
LEITUNG:
N.N
NETZWERK POLITIK
LEITUNG:
Matthias Wagner Uhl, Neuenstein
m.wagner-uhl@gmsbw.de
Unsere Regionalgruppen (Schule, Eltern, Schüler) agieren auf der Ebene der Schulamtsbezirke. Sie wollen regional aktiv werden? Bitte wenden Sie sich an uns: info@gmsbw.de.
REGIERUNGSBEZIRK FREIBURG
- Donaueschingen, Regionalleitung: NN
- Freiburg, Regionalleitung: NN
- Konstanz, Regionalleitung: NN
- Lörrach, Regionalleitung: NN
- Offenburg, Regionalleitung: NN
REGIERUNGSBEZIRK KARLSRUHE
- Pforzheim, Regionalleitung: NN
- Rastatt, Regionalleitung: NN
- Mannheim, Regionalleitung: NN
- Karlsruhe, Regionalleitung: NN
REGIERUNGSBEZIRK STUTTGART
- Backnang, Regionalleitung: NN
- Böblingen, Regionalleitung: NN
- Göppingen, Regionalleitung: NN
- Heilbronn, Regionalleitung: NN
- Künzelsau, Regionalleitung: NN
- Nürtingen, Regionalleitung: NN
- Ludwigsburg, Regionalleitung: NN
- Stuttgart, Regionalleitung: NN
REGIERUNGSBEZIRK TÜBINGEN
- Albstadt, Regionalleitung: NN
- Biberach, Regionalleitung: NN
- Tübingen, Regionalleitung: NN
- Markdorf, Regionalleitung: NN
Hier finden Sie unsere Satzung vom 12.03.2013 in der aktuell gültigen Form (Amtsgericht Stuttgart, VR 580437, StNr.: 76001/39271 vom 10.10.2017 zum Download.
Satzung des Vereins für Gemeinschaftsschulen
in Baden-Württemberg e.V.
Verabschiedet in der Gründungsversammlung am 12.3.2013
Geändert nach nach Beschluss der Mitgliederversammlung am 10.10.2017
§1 Name, Sitz und Aufgabe des Vereins
Der Verein führt den Namen „Verein für Gemeinschaftsschulen in Baden-Württemberg e.V.“. Der Verein hat seinen Sitz in 74632 Neuenstein. Der Verein ist konfessionell, partei- und verbandspoli-tisch ungebunden.
Der Verein hat die Aufgabe,
- Interessen, die sich aus den Tätigkeiten in Gemeinschaftsschulen im Sinne des Schulgesetzes Baden-Württemberg ergeben, in der Öffentlichkeit und gegenüber den verschiedenen Schulaufsichtsebenen zu vertreten,
- die pädagogische Zielsetzung in die Öffentlichkeit zu tragen,
- einzelne Schulen, Schulleitungen oder Kollegien auf dem Weg zur GMS zu beraten und
den fachlichen Austausch unter den bestehenden GMS zu fördern.
Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen.
§2 Gemeinnützigkeit des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgaben-ordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mit-tel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehren-amtlich auszuüben. Ist das zumutbare Maß ehrenamtlicher Tätigkeit überschritten, kann der Vor-stand entgeltlich tätige Mitarbeiter einstellen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwe-cken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln eines Verbandes, einer Privatperson, einer Stiftung oder einer Behörde dürfen nur für die vorgeschriebenen Zwecke Verwendung fin-den.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder können volljährige natürliche Personen, Vereine, Verbände und Schulen werden. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Im Falle der Ablehnung des Aufnah-meantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.
§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Aus-tritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Jahresende einzuhalten ist. Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Be-schluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied einen Jahresbei-trag trotz schriftlicher Mahnung mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat; den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat; in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht. Vor Beschlussfassung über die Aus-schließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Aus-schließungsbeschluss ist schriftlich zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied die nächste anstehende Mitglieder-versammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mit-glieds.
§5 Mitgliedsbeiträge
Über die Höhe des Mitgliederbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung. Der Mitgliederbei-trag wird jährlich durch Einzugsverfahren erhoben. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§6 Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist höchstes Entscheidungsgremium und hat über Satzungsänderungen zu beschließen. Sie nimmt den Bericht des Vorstandes entgegen und entlastet diesen. Sie wählt den Vorstand. Sie legt den Mitgliedsbeitrag fest und beschließt den Haushalt. Sie tritt mindestens einmal pro Jahr zusammen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Zeit, des Ortes und der Tagesordnung spätestens 14 Tage vor Beginn durch den Vorstand schriftlich einzuladen. Über Ver-handlungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Vor-sitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet wird. Der/die Vorsitzende kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Er muss dies, wenn wenigstens ein Fünftel der Mitglieder dies verlangen.
§8 Der Vorstand
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte gemäß §1. Seine Mitglieder werden für drei Jahre ge-wählt.
Er besteht aus
a) dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden
b) drei stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) bis zu acht Beisitzern.
Vorstand im Sinne von §26 BGB sind der Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden. Die-se vertreten den Verein jeweils zu zweit.
§9 Satzungsänderungen und Auflösung
Satzungsänderungen können von der Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Das verbleibende Vermögen wird bei der Auflösung einem ge-meinnützigen Zweck (Schulverbund „Blick über den Zaun“, Universität Siegen, Adolf Reichwein Str. 2, VR 2877 Amtsgericht Siegen) zugeführt. Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 12.03.2013 beschlossen.
AKTEURE
WER IST WER
MITGLIED WERDEN